Rechtsprechung
VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09.NW |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 203 BGB, § 204 Nr 6 BGB, § 214 BGB
Kostenerstattungsanspruch einer Wasserbehörde wegen Sanierung eines verunreinigten Gewässers im Wege der Amtshilfe durch Technisches Hilfswerk - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung des Verantwortlichen zur Übernahme der Kosten für die Tätigkeit des Technischen Hilfswerks (THW) im Wege der Amtshilfe im Zusammenhang mit einer Gewässersanierungsmaßnahme aufgrund eines Schadensereignisses; Anspruch des THW auf Erstattung seiner Kosten ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Sanierung des Eibachs: Firmen müssen Kosten des THW erstatten
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09.NW
- VG Koblenz, 18.01.2010 - 4 K 803/09
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2010 - 1 A 10388/10
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.11.2010 - 1 A 10388/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 19.07.2007 - III ZR 20/07
Erstattung der Kosten des Technischen Hilfswerks bei Einsatz zur Gefahrenabwehr
Auszug aus VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Nach § 94 Abs. 1 LWG sind nämlich die gesamten für die Gewässersanierung erforderlichen Kosten von der Klägerin als Verantwortliche dem Beklagten als zuständiger Gefahrenabwehrbehörde zu erstatten, unabhängig davon, ob sie nun durch den Einsatz eigener personeller und sächlicher Ressourcen des Beklagten angefallen sind oder durch die Beauftragung eines Dritten, also auch einer im Wege der Amtshilfe tätig gewordenen Behörde wie hier das THW (vgl. zur Amtshilfe des THW: BGH in dem den Parteien bekannten Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07- veröffentlicht auch in juris).Zu diesen Auslagen des THW gehören auch die Kosten der hier durchgeführten Maßnahmen zum Zwecke der Sanierung des Bachbettes, das mit dem Estol-Haftkleber aus dem Tanklastwagen der Klägerin kontaminiert war (vgl. hierzu insbesondere das o.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - juris; Begründung der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - Bundestagsdrucksache 16/13358).
- BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08
Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner
Auszug aus VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Nicht erforderlich ist allerdings insoweit, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussichten für die Verhandlungen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - juris). - BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 910/06
Verjährung - unzulässige Rechtsausübung
Auszug aus VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nach den im Privatrechtsverkehr entwickelten Grundsätzen von Treu und Glauben dann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner , also hier der Beklagte, durch sein (Fehl-)Verhalten den Gläubiger dazu veranlasst hat, darauf zu vertrauen, dass man die Verjährungseinrede nicht erheben werde und deswegen von verjährungshemmenden Maßnahmen nach § 204 BGB abzusehen (BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 5 AZR 910/06-; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 1993 - 8 U 104/92- jeweils juris).
- BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 2.07
Landessammelstelle; Ausgabenverantwortung; Zweckausgaben; Verwaltungsausgaben; …
Auszug aus VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Ob nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsrecht hingegen immer noch eine 30jährige Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche besteht (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 24. Juli 2008 - 7 A 2/07 - ), kann hier dahin gestellt bleiben, weil in diesem Fall die Verjährung ohnehin nicht eingetreten wäre und der Einwand der Klägerin schon deswegen nicht durchgreifen kann. - BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63
Rechtsmittel
Auszug aus VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Deswegen steht im Amtshilfeverhältnis der Erhebung der Verjährungseinrede nicht erst dann der Grundsatz von Treu und Glauben, wie sonst im Zivilrechtsverkehr, entgegen, wenn die ersuchende Behörde durch ein qualifiziertes Fehlverhalten die ersuchte Behörde von der Geltendmachung des Auslagenerstattungsanspruchs zur Vermeidung der Verjährung abgehalten hat (vgl. hierzu BVerwGE 23, 166). - BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 20.08
Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr; …
Auszug aus VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Es liegt daher nahe, dass das auch im öffentlichen Recht grundsätzlich geltende Rechtsinstitut der Verjährung sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB richtet, sodass mangels speziellerer Verjährungsvorschriften die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 -, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 20/08 -) entsprechend gelten dürfte. - OLG Düsseldorf, 25.11.1993 - 8 U 104/92
Unterbrechung der Verjährung bei nichtiger Abtretung einer ärztlichen …
Auszug aus VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nach den im Privatrechtsverkehr entwickelten Grundsätzen von Treu und Glauben dann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner , also hier der Beklagte, durch sein (Fehl-)Verhalten den Gläubiger dazu veranlasst hat, darauf zu vertrauen, dass man die Verjährungseinrede nicht erheben werde und deswegen von verjährungshemmenden Maßnahmen nach § 204 BGB abzusehen (BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 5 AZR 910/06-; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 1993 - 8 U 104/92- jeweils juris).